ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

STAHLWILLE Eduard Wille GmbH & Co. KG ist für die Verarbeitung der in dieser Datenschutzerklärung angegebenen personenbezogenen Daten verantwortlich.

Kontaktdetails

Stiller Berg 32-34

98587 Steinbach-Hallenberg

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01. Allgemeine Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen der STAHLWILLE Gruppe, Wuppertal (Stand 04/2018), inkl. aller deutschen Tochtergesellschaften.

§ 1 Geltung

(1) Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen.

(2) Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers (Auftraggebers) werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen, nach dem eine Bezugnahme auf die Geschäftsbedingungen oder diese selbst bei uns eingegangen sind.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber ist der in Textform geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.

(3) Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss sowie Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.

(4) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Wir behalten das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Soweit nicht ausdrücklich bestimmte Preise vereinbart sind, liefern wir zu den am Tage der Auslieferung geltenden Listenpreisen. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(3) Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Auftraggeber. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit ihm beruhen und/oder ihn nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

(5) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, oder gerät der Auftraggeber mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber fällig zu stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gilt auch, wenn der Besteller mit einem erheblichen Betrag mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner eine erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung.

(6) Treten nach Abschluss des Liefervertrages Erhöhungen der Kostenfaktoren wie Rohstoffpreise, Energie, Löhne oder Fracht ein, so sind wir auch bei ausdrücklich vereinbarten Preisen berechtigt, den Lieferpreis in angemessenen Umfang zu erhöhen. Erhöht sich der Preis um mehr als 10%, so kann der Auftraggeber durch unverzügliche Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten. Ist nur ein Teil der Lieferung betroffen, so ist der Rücktritt nur für diesen Teil zulässig.

(7) Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Auftraggebers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.¬ Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vertragsgemäßer Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

(2) Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftraggebers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

(3) Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

(4) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten.

(5) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind ferner berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angabe einer „circa“-Menge berechtigt uns zu einer Über-/ Unterschreitung von bis zu 10 %.

(6) Sind wir mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Auftraggeber Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Leistung. Das Recht des Auftraggebers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von § 8 bleibt unberührt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Wuppertal, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden wir auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Wir bestimmen Versandweg und -mittel, Verpackung sowie Spediteur und Frachtführer.

(3) Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Werks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt haben.

(4) Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 6 Haftung für Sachmängel

(1) Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass uns Mängel der Ware in Textform unverzüglich anzuzeigen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich nach Ablieferung entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. In allen Fällen ist die Ware nach Entdeckung des Mangels in unverändertem Zustand zur Besichtigung bereitzuhalten. Verstößt der Auftraggeber gegen die Anzeigeobliegenheit oder be- oder verarbeitet er die Ware nach Entdeckung des Mangels oder stellt er die Ware nicht zur Besichtigung zur Verfügung, so gilt die Ware als genehmigt. Auf unser Verlangen ist die beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückzusenden. Die vorstehenden Regelungen dieses Absatzes gelten bei Herstellung eines Werkes entsprechend.

(2) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist unser Sitz. Bei Fehlschlagen und/oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich und/oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

(3) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Kaufpreises. Weitere Aufwendungen wie z.B. im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache übernehmen wir nur nach Maßgabe von § 8 dieser Bedingungen.

(4) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Sachmängelansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Sachmängelansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Sachmängelansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt.

(5) Die Sachmängelhaftung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung die gelieferte Ware selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

§ 7 Schutzrechte

(1) Sollte die Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzen, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Bedingungen.

(2) Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

(3) Ist für die Bestellung des Auftraggebers die Beschaffung von Spezialformen und Spezialwerkzeugen erforderlich, trägt der Auftraggeber die Kosten hierfür. Spezialformen und Spezialwerkzeuge verwenden wir nur für Bestellungen des Auftraggebers. Bei diesen Spezialanfertigungen trägt der Auftraggeber das Risiko von Schutzrechtsverletzungen.

§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

(1) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

(2) Soweit wir gemäß § 8 Abs. (1) für einfache Fahrlässigkeit dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der gelieferten Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.

(3) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden zudem auf einen Betrag von 10 Mio. EURO je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(5) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(6) Vertragliche Ansprüche gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Davon unberührt bleibt jedoch die gesetzliche Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB sowie die gesetzliche Verjährung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

(7) Die Haftungsbeschränkungen dieses § 8 gelten nicht bei Vorsatz, bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von uns an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Alle gelieferten Waren bleiben zudem unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Wechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte im Sinne von § 142 Insolvenzordnung; in diesem Fall bleiben die gelieferten Waren in unserem Eigentum, bis der Kaufpreis für diese Waren vollständig gezahlt ist.

(2) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

(3) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Absätze 4 bis 5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

(4) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für uns als Hersteller und wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache, ohne uns zu verpflichten. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber, soweit die Hauptsache ihm gehört, uns anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Auftraggebers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür bei Verschulden der Auftraggeber.

(7) Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

(8) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Auftraggebers betreten und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber ist Wuppertal. Wir können den Auftraggeber aber auch an seinem Sitz verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

§ 11 Anwendbare Fassung

Im Zweifel ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen maßgebend.

02. Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der STAHLWILLE Gruppe, Wuppertal (Stand 11/2023), inkl. aller deutschen Tochtergesellschaften.

§ 1 Bestellung

(1) Für alle unsere – auch zukünftigen – Bestellungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten in keinem Fall, es sei denn, mit dem Verkäufer sei etwas anderes vereinbart.

(2) Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Lieferanten anerkannt.

(3) Werden für eine bestimmte Bestellung besondere, von den Bedingungen abweichende Bedingungen vereinbart, so gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.

(4) Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.

(5) Unser Unternehmen betreibt ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 und ein Umweltmanagementsystem nach der DIN EN ISO 14001 und hat sich entsprechend zur kontinuierlichen Verbesserung der Energieeffizienz und Umweltfreundlichkeit sowie zur schrittweisen Erreichung der Klimaneutralität verpflichtet. Diese Zielsetzung gilt auch für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen. Der Anbieter wird daher gebeten zu prüfen, ob für das angefragte Produkt eine energieeffizientere und umweltfreundlichere Alternative zur Verfügung steht. Wenn dies der Fall ist, wird um Abgabe eines entsprechenden zusätzlichen Angebotes gebeten. Bei der Vergabeentscheidung wird dieses entsprechend bewertet. Bitte stellen Sie uns die energie- und umweltrelevanten Daten zur Verfügung, damit wir die energetische und umweltbezogene Leistung des Produktes über seine Lebensdauer beurteilen können.

§ 2 Preise

Die vereinbarten Preise verstehen sich frei der von uns angegebenen Empfangsstelle ein-schließlich Fracht-, Verpackungs- und Neben-kosten. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.

§ 3 Lieferung — Abnahme

(1) Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich in Textform mitzuteilen.

(2) Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung beziehungsweise unserer Liefereinteilung entsprechen und termingerecht ausgeführt werden; für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend. Zur Abnahme von nicht vereinbarten Teil- und Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet. Mit der Übergabe wird die Lieferung unmittelbar unser Eigentum.

(3) Für den Fall, dass wir nach erfolgter Bestellung Umstände feststellen, welche die Annahme eines gegebenen oder künftigen Verstoßes gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der konkreten Lieferung rechtfertigen, und dem Lieferanten dies unverzüglich und glaubhaft darlegen, wird uns hiermit einvernehmlich eine angemessene Frist zur weiteren Überprüfung eingeräumt. Für den Zeitraum dieser Prüffrist ist der Eintritt eines etwaigen Leistungsverzuges ausgeschlossen. Soweit sich im Zuge der Prüffrist entsprechende Verstöße feststellen lassen, steht uns ein Recht auf Leistungsverweigerung zu und wir können die Bestellung stornieren. Etwaige erbrachte Leistungen des Lieferanten können nach unserer Wahl zurückgewährt oder als Teilleistung auf andere Bestellungen angerechnet werden.

(4) Werden die vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten, hat uns der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei einer Terminüberschreitung sind wir berechtigt, nach einmaliger Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer Zahlungseinstellung sowie im Falle der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Durchführung eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens sind wir ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Für jeden Tag des Lieferverzugs hat der Lieferant einen Verzugsschaden in Höhe von 0,1 % des Warenwertes, maximal jedoch 5 % des Warenwertes zu entrichten. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens durch uns sowie der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens durch den Lieferanten bleiben unberührt. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann bis zur Erfüllung der letzten durch den Lieferanten geschuldeten Leistungshandlung erklärt werden.

(6) Naturkatastrophen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Betriebsstörungen in unserem oder im Bereich unserer Zuliefererbetriebe, die zu einer Einstellung oder Einschränkung unserer Produktion führen oder uns am Abtransport der bestellten Ware hindern, befreien uns für die Dauer und Wirkung von unserer Abnahmeverpflichtung, sofern wir diese Störungen nicht abwenden können oder ihre Abwendung mit zumutbaren Mitteln nicht möglich ist. Ansprüche unserer Lieferanten auf Gegenleistung sowie auf Schadensersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Behinderung des Abtransports hat der Lieferant die Ware bis zur Übernahme durch uns oder für uns auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß zu lagern.

(7) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.

§ 4 Sachmängel

(1) Der Lieferant hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er übernimmt insbesondere die Verpflichtung, nur solche Waren anzuliefern, die einer Endkontrolle bezüglich ihrer material-, zeichnungs- und normgerechten Ausführung unterzogen worden sind.

(2) Unsere Wareneingangsprüfung beschränkt sich auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie auf die Feststellung der Einhaltung von Menge und Identität der bestellten Waren mindestens anhand der Lieferpapiere. Der Verkäufer muss sein Qualitätsmanagementsystem und seine Qualitätssicherungsmaßnahmen auf diese reduzierte Wareneingangsprüfung ausrichten.

(3) Bei offenkundigen Mängeln haben wir die Obliegenheit, diese binnen 14 Tagen ab Lieferung zu rügen. Bei verborgenen Mängel beginnt die Frist ab Entdeckung des Mangels. Verborgene, vom Verkäufer zu vertretende Mängel berechtigen uns darüber hinaus, Ersatz für nutzlos aufgewendetes Material und aufgewendete Löhne zu verlangen.

(4) Bei Gefahr in Verzug sind wir nach Benachrichtigung des Lieferanten befugt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen oder uns, falls das nicht möglich ist, auf Kosten des Lieferanten bei einem anderen Zulieferer einzudecken.

(5) Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Wir können vom Verkäufer Ersatz der Aufwendungen verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war. Zu den vom Lieferanten nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB zu erstattenden Nacherfüllungskosten zählen auch die Kosten zum Auffinden des Mangels sowie Sortierkosten.

(6) Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware wird auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgesandt. Zurückgelieferte Ware bleibt bis zum Eingang einer Ersatzsendung oder bis zum Ausgleich ihres Gegenwertes unser Eigentum. Werden die Lieferungen wiederholt nicht vertragsgemäß durchgeführt, so sind wir nach einmaliger Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(7) Bei der Lieferung oder Installation von Maschinen und Ausrüstungen müssen alle die Produkt- und Arbeitssicherheit betreffenden Gesetze und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften eingehalten werden.

(8) Soweit wir nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung oder der EU-Verordnung 1907/2006 oder sonst als Hersteller in Anspruch genommen werden und unsere hieraus resultierende Eintrittspflicht auf einer Pflichtverletzung des Lieferanten beruht, hat uns der Lieferant von allen diesbezüglichen Schadensersatzansprüchen freizustellen, soweit er im Innenverhältnis uns gegenüber haftet.

(9) Unsere Mängelansprüche verjähren 36 Monate nach Gefahrübergang.

(10) Der Lieferant tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vor-lieferanten aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen garantierte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsformen des sogenannten Kontokorrentvorbehaltes nicht gelten.

(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

§ 6 Schutzrechte Dritter

(1) Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine inländischen Patente oder sonstigen Schutzrechte verletzt werden.

(2) Die gleiche Haftung übernimmt der Lieferant bezüglich Patente oder sonstiger Schutzrechte ausländischer Dritter.

§ 7 Exportkontrolle

(1) Der Lieferant verpflichtet sich uns gegenüber zur Beachtung aller deutschen, europäischen (EU), US-amerikanischen sowie im Ursprungsland der Waren anwendbaren Exportkontrollvorschriften. Ferner verpflichtet sich der Lieferant, auf seinen Angeboten und Rechnungen zu den entsprechenden Positionen unaufgefordert Angaben betreffend etwaiger Export-Genehmigungspflichten nach deutschem, europäischem, US-Recht oder des Ursprungslandes zu machen. Diese Angaben umfassen insbesondere die Ausfuhrlistennummer der deutschen AL oder die anderer vergleichbarer Ausfuhrlisten sowie im Falle von US-Gütern die entsprechende ECCN-Nummer. Darüber hinaus macht der Lieferant auf gleiche Art unaufgefordert Angaben zu einem etwaigen US-Ursprung ebenso wie zu einer etwaiger Herstellung mit US-Technologie der von ihm gelieferter Waren. Der Lieferant stellt uns hiermit im Innenverhältnis frei von jedweden Schäden, welche uns aufgrund seiner Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtungen entstehen. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns in diesem Zusammenhang entstehen, insbesondere Kosten einer etwaigen Rechtsverteidigung.

(2) Für uns besteht ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Lieferantenvertrags, soweit Tatsachen den Verdacht rechtfertigen, dass dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Erbringung vertraglicher Leistungen Verstöße gegen vorstehenden Abs. 1 zur Last gelegt werden können.

(3) Soweit der Lieferant gegenüber uns im Rahmen der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung tätig ist, sichert dieser eine umfassende und regelmäßige Überprüfung des für uns gestellten Personals gegen die Sanktionslisten der VO(EG)2580/2001 und 81/2002 zu. Ferner sichert der Lieferant zu, über die Einwilligung des von ihm gestellten Personals dahingehend zu verfügen, dass auch wir zu einer Überprüfung der betreffenden bei uns tätigen Personen gegen die vorgenannten Sanktionslisten wie auch gegen die US-amerikanischen Listen berechtigt sind. Soweit unsere Prüfung zu dem Ergebnis einer Übereinstimmung mit einer Sanktionsliste führt, sind wir unter Schadloshaltung zu einer Verweigerung der Tätigkeit der betreffenden Person in unserem Betrieb berechtigt. Der Lieferant ist zu einer unverzüglichen Ersatzvornahme verpflichtet. Soweit dieser hierzu nicht in der Lage ist, sind wir zu einer außerordentlichen Kündigung des Lieferantenvertrags aus wichtigem Grund berechtigt.

(4) Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:

a) Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.

b) Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, der Lieferant hat dies nicht zu vertreten.

§ 8 Versand — Kosten — Gefahrenübergang

(1) Wir behalten uns vor, den Versandweg und die Versandart sowie das Transportmittel und die Verpackungsart gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Für alle Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung.

(2) Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko”- und „frei Haus”-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.

(3) Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.

(4) Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.

(5) Verpackungskosten trägt der Lieferant, falls nicht etwas anderes in Textform vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 bzw. nach dem Verpackungsgesetz vom 05.07.2017.

§ 9 Auslieferungspapiere

Die Lieferscheine sind vollständig auszufüllen und müssen die in der Bestellung gemachten Angaben enthalten. Für jede Sendung ist ein Lieferschein und, falls nicht anders vereinbart, für jeden Lieferschein eine Rechnung auszustellen.

§ 10 Rechnung und Zahlung

(1) Rechnungen müssen die in der Bestellung gemachten Angaben enthalten und sind sofort nach Lieferung getrennt nach Bestellnummer einzureichen. Verspätete Einreichungen verzögern die Bezahlung.

(2) Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Rechnungseingang in 10 Tagen mit 3 % Skonto. Die Art der Zahlung bleibt uns überlassen.

(3) Forderungen des Lieferanten an uns aus unseren Bestellungen dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.

(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

(5) Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.

§ 11 Produkthaftung und Rückruf

(1) Für den Fall, dass wir aufgrund gesetzlicher Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn und soweit dies vom Lieferanten zu vertreten ist. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er die Beweislast für sein fehlendes Verschulden. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, stets eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer ausreichenden Mindest-Deckungssumme von 5 Mio. € pro Personenschaden bzw. Sachschaden zu unterhalten.

§ 12 Fertigungsmittel

(1) Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und dergleichen, die von uns dem Lieferanten gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferanten gefertigt sind, dürfen ohne unsere Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch irgendwie für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände; sie dürfen nur an uns geliefert werden, sofern wir uns nicht mit einer anderweitigen Verwendung in Textform einverstanden erklärt haben.

(2) Nach Abwicklung unserer Bestellungen sind die Fertigungsmittel, die von uns gestellt oder für unsere Rechnung angefertigt sind, ohne besondere Aufforderung an uns zurückzusenden.

(3) Gegenstände, die wir in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten entwickelt oder weiterentwickelt haben, dürfen nur an uns geliefert werden.

(4) Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung solcher Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und dergleichen, die der Lieferant in unserem Auftrag fertigt, erfolgen für uns als Hersteller mit der Folge, dass wir hieran Eigentum erwerben.

§ 13 Geschäftsgeheimnis — Werbung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

(2) Auf die Geschäftsverbindung mit uns darf in der Werbung des Lieferanten nur dann hingewiesen werden, wenn wir uns damit einverstanden erklärt haben.

§ 14 Fortgeltung bei Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung der Einkaufsbedingungen aus irgendeinem Grund nichtig sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

§ 15 Abweichende Vereinbarungen

Änderungen der Bestellung sind nur gültig, wenn sie in Textform vereinbart werden.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die Lieferung und unsere Zahlungen ist, sofern nichts anderes vereinbart, unser Betrieb in Wuppertal.

(2) Gerichtsstand ist Wuppertal. Wir können den Lieferanten auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).

§ 17 Anwendbare Fassung

Im Zweifel ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebend.